• Zahnersatz
  • Zahnimplantate
  • Narkose
  • Kieferorthopädie
  • Parodontose-Behandlung
Keine Wartezeit

In den Tarifen gibt es keine Wartezeiten. Für alle Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages eintreten, können Sie die Leistungen beanspruchen.

Fehlende Zähne mitversichern

Ihnen fehlen bereits Zähne? Mit den Tarifen der UKV können Sie nicht mehr vorhandene Zähne mitversichern.

90% Kostenübernahme KFO

90% Kostenübernahme bei Behandlungsbeginn bis zum 19. Lebensjahr (max. 90% aus 4.000) bereits ab KIG 1.

Hervorragend bewertet

Der Tarif ZahnPrivat Premium wurde wiederholt unabhängig getestet und mit dem Wert „Hervorragend“ bewertet.

Persönliche Beratung

Ihre Ansprechpartnerin:

Katharina Helka

Tarifübersicht

ZahnPRIVAT Kompakt
ab 12,68 €
ZahnPRIVAT Optimal
ab 18,36 €
ZahnPRIVAT Premium
ab 25,24 €

KOMPAKT

bis zu 3 fehlende Zähne mitversichern

50%

Erstattung auf

  • Zahnersatz
  • Zahnimplantate
  • Zahnfüllungen
  • Parodontosebehandlung
ohne Wartezeit

OPTIMAL

bis zu 3 fehlende Zähne mitversichern

70%

Erstattung auf

  • Zahnersatz
  • Zahnimplantate
  • Zahnfüllungen
  • Parodontosebehandlung
ohne Wartezeit

PREMIUM

bis zu 3 fehlende Zähne mitversichern

90%

Erstattung auf

  • Zahnersatz
  • Zahnimplantate
  • Zahnfüllungen
  • Parodontosebehandlung
ohne Wartezeit
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ZahnPRIVAT Kompakt ZahnPRIVAT Optimal ZahnPRIVAT Premium
Maximale Anzahl fehlender Zähne 3 3 3
Zahnersatz /Zahnkronen, Brücken, Prothesen) 50 % 70 % 90 %
Zahnimplantate 50 % 70 % 90 %
Kunststofffüllungen, Kompositfüllungen 50 % 70 % 90 %
Zahnfüllungen: Inlays und Onlays 50 % 70 % 90 %
Aufbissbehelfe und Schienen 50 % 70 % 90 %
Wurzelbehandlung, Wurzelspitzenresektion 50 % 70 % 90 %
Parodontosebehandlung 50 % 70 % 90 %
Professionelle Zahnreinigung 50 % aus max. 120€ pro Kalenderjahr 70 % aus max. 120€ pro Kalenderjahr 90 % aus max. 120€ pro Kalenderjahr
Kieferorthopädie
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Ihre Leistungen im Überblick

Zahnimplantate

Bereits fehlende fehlende Zähne können mit Zahnimplantaten und Brücken wiederhergestellt werden. Ein Zahnimplantat ist eine künstliche Zahnwurzel, welche im Kieferknochen verankert wird. Auf ein einzelnes oder mehrere Zahnimplantate werden Kronen oder Brücken aufgesetzt, welche den natürlichen Zahn ersetzen.
Die Kosten für Zahnimplantate werden von einer gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen. Zusatzuntersuchungen und Folgebehandlungen müssen ebenfalls vollständig vom Patienten getragen werden. Mit den Tarifen der UKV erhalten Sie bis zu 90 % der entstandenen Kosten zurück!

Zahnprophylaxe

Zur Vorbeugung, Früherkennung und zur rechtzeitigen Behandlung von Zahnkrankheiten ist eine regelmäßige Zahnprophylaxe unabdingbar.

Eine sehr wichtige Prophylaxemethode ist die „professionelle Zahnreinigung“. Insbesondere für Patienten mit erhöhtem Parodontitisrisiko oder Patienten, bei denen bereits Zähne durch Implantate ersetzt wurden, ist diese Behandlung äußerst wichtig zur Vorbeugung und kann unter Umständen auch mehrfach jährlich notwendig sein. Da die gesetzlichen Krankenkassen diese Kosten nicht oder nur in einem geringen Ausmaß übernehmen, bietet die Zahnzusatzversicherung eine verlässliche jährliche Kostenübernahme von bis zu 90 % der anfallenden Kosten.

Zahnerhaltung

Karies oder Risse im Zahn können schnell zu Infektionen führen. Um den Zahn zu erhalten ist oftmals eine Wurzelbehandlung oder Wurzelspitzenresektion notwendig. Oft werden die entstehenden Kosten bei Backenzähnen nicht von einer gesetzlichen Krankenkasse bezahlt. Sollte der Zahn nicht als erhaltungswürdig eingestuft werden, übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse keine Kosten. Mit den ZahnPrivat-Tarifen der UKV sichern Sie sich gegen hohe Kosten ab.

Kieferorthopädie

Fehlenstellungen im Zahn- und Kieferbereich sorgen oftmals Probleme beim Beißen, Sprechen und Kaufen und können nicht selten die gesamte Mundgesundheit beinflussen. Durch die Kieferothopädie lassen sich Fehlstellungen behandeln. Eine gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten nur bei Kindern mit ausgeprägten Zahnfehlstellungen. Erwachsene bekommen nur in den seltesten Fällen Zuschüsse. Der Tarif ZahnPrivat Premium übernimmt bis zu 90% der entstehenden Kosten.

Meistgestellte Fragen

Gibt es Gesundheitsfragen?

Vor Versicherungsabschluss erfolgt eine vereinfachte Risikoprüfung. Daher müssen Sie alle vom
Versicherer geforderten Angaben zu durchgemachten oder bestehenden Beschwerden und Erkrankungen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.

Wie viele fehlende Zähne kann man mitversichern und welche Zuschläge fallen an?

Insgesamt können bis zu 3 fehlende Zähne versichert werden. Die Höhe der Zuschläge hängt vom gewählten Tarif ab.

Gibt es eine Wartezeit?

In den Tarifen ZahnPRIVAT Premium, ZahnPRIVAT Optimal und ZahnPRIVAT Kompakt gibt es keine Wartezeiten. Für alle Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages eintreten, können Sie die Leistungen beanspruchen.

Wie berechnet sich die Versicherungsleistung und welche Leistungsbegrenzungen gibt es und?

Die Versicherungsleistung berechnet sich aus den erstattungsfähigen Aufwendungen. Eine Leistung der GKV wird vor der Erstattung abgezogen. Die Restkosten werden zum angegebenen Prozentsatz (50%, 70%, 90%) erstattet, für Zahnersatz,- behandlung und Kieferorthopädie.
In den ersten 4 Jahren gelten Erstattungsobergrenzen:
im ersten Kalenderjahr aus maximal 1.000 Euro
in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen aus maximal 3.000 Euro
in den ersten drei Kalenderjahren zusammen aus maximal 6.000 Euro
in den ersten vier Kalenderjahren zusammen aus maximal 9.000 Euro.
Ab dem 5. Kalenderjahr bestehen keine Grenzen mehr.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen werden abzüglich der Leistungen aus der GKV bis zu max. 120 € pro Kalenderjahr erstattet:
aus Tarif ZahnPRIVAT Premium zu 90 %
aus Tarif ZahnPRIVAT Optimal zu 70 %
aus Tarif ZahnPRIVAT Kompakt zu 50 %
Eine kieferorthopädische Leistung erfolgt ausschließlich aus Tarif ZahnPRIVAT Premium. In den Tarifen ZahnPRIVAT Optimal bzw. ZahnPRIVAT Kompakt ist die Kieferorthopädie nicht versichert.

Was ist nicht mitversichert?

Nicht abgesichert ist der gesetzliche Eigenanteil der gesetzlichen Krankenversicherten an der Behandlung. Ein mit der GKV vereinbarter Selbstbehalt (Wahltarif) ist ebenfalls nicht erstattbar.
Weiterhin nicht mitversichert sind:
Behandlungen, die nicht medizinisch nicht notwendig sind
KFO Behandlungen in den Tarifen ZahnPRIVAT Kompakt und ZahnPRIVAT Optimal
Auf Vorsatz beruhende Krankheiten oder Unfälle

Was passiert, wenn ich meine Beiträge nicht zahlen kann?

Durch unsere einfachen und zielführenden Zahlungsmodalitäten sollte eigentlich nichts schief gehen. Falls es dennoch dazu kommen sollte, dass die Beiträge nicht gezahlt werden können, weisen wir darauf hin, dass dies den Versicherungsschutz gefährden kann. Dies stellt sich wie folgt dar:
Sollte der Erstbeitrag durch Ihr Verschulden nicht gezahlt worden sein, können Sie Ihren Leistungsanspruch verlieren und die Deutsche Familienversicherung kann vom Versicherungsschutz zurücktreten. Falls ein Folgebeitrag nicht gezahlt wird, erhalten Sie zunächst eine Mahnung. Wird diese nicht beglichen, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz und die Deutsche Familienversicherung kann den Vertrag kündigen. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an, falls die Beitragshöhe von Ihnen nicht mehr zu leisten ist. Gerne besprechen wir die Möglichkeiten, damit Sie weiterhin einen adäquaten Versicherungsschutz behalten.

Wie lange ist die Versicherungslaufzeit?

Der Versicherungsvertrag wird zunächst bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres abgeschlossen (Mindestlaufzeit 2 Jahre). Er verlängert sich stillschweigend um ein Kalenderjahr, wenn Sie ihn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen.

Wo bin ich versichert?

Der Versicherungsschutz besteht in Europa.
Bei Auslandsaufenthalten von bis zu zwei Monaten besteht der Versicherungsschutz ohne weiteres auch weltweit.

Kann ein Vertrag auch widerrufen werden?

Sie können, soweit mit Ihnen nichts anderes vereinbart wurde, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Monaten ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen.

Katharina Helka
Kauffrau für Versicherung und Finanzen (IHK)

Gerne berate ich Sie persönlich!

Was spricht für eine Zahnzusatzversicherung der UKV?

Gesunde Zähne sorgen nicht nur für ein schönes Lächeln, sondern stärken auch das Selbstbewusstsein. Eine sorgfältige Pflege zu Hause und der regelmäßige Besuch beim Zahnarzt sind darum das A und O. Karies und Fehlstellungen der Zähne lassen sich allerdings nicht immer vermeiden. Da die gesetzlichen Krankenkassen keinen oder nur einen Teil der Kosten übernehmen, kann der Zahnarzt-Besuch allerdings sehr teuer werden. Besonders ein Zahnersatz geht schnell ins Geld. Ob später mit Maßnahmen wie Kronen, Brücken oder Implantaten zu rechnen ist, lässt sich recht früh sagen.

Denn wer bereits in jüngeren Jahren sehr viele Füllungen benötigt, wird diese später erneuern oder durch zum Beispiel Kronen ersetzen lassen müssen. Gleiches gilt auch für den Zahnersatz und für Patienten mit Parodontitis, die bereits früh ihre Zähne verlieren können.

Eine private Zahnzusatzversicherung deckt die offenen Kosten nicht nur ab, sondern ermöglicht auch die bestmögliche Zahnvorsorge und -versorgung – von der professionellen Zahnreinigung bis zu hochwertigen Kunststofffüllungen und der Zahnspange für den Nachwuchs.

Fehlende Zähne mitversichern

Wie werden „fehlende Zähne“ von Zahnzusatzversicherungen definiert, und wann müssen diese als fehlen angegeben werden?

Ein fehlender Zahn kann mehrere Ursachen haben, und ja, es gibt Fälle, dass diese nicht abgabepflichtig sind und damit versichert werden können, ohne dass ein Mehrbeitrag berechnet wird oder man mit einer Kürzung der Leistungen rechnen muss.

Weisheitszähne, die sogenannten 8er, zählen nicht zu den abgefragten Zähnen. Auch der sogenannte Lückenschluss ist nicht als fehlender Zahn anzugeben. Musste aufgrund einer kieferorthopädischen Maßnahme ein Zahn gezogen werden und haben sind die daneben befindlichen Zähne zusammengerückt, gilt diese Lücke als geschlossen.

„Alte“ Zahnlücken, die bereits durch ein Implantat, eine festsitzende Brücke oder Prothese versorgt wurden zählen ebenfalls nicht als fehlend.

Hat Ihnen Ihr Zahnarzt empfohlen Ihren fehlenden Zahn mit einem Implantat zu versorgen, und hat er dies in Ihrer Patientenakte vermerkt, kann dieser grundsätzlich nicht mehr mitversichert werden. Die Tarife der UKV decken trotzdem bis zu drei bereits fehlende Zähne mit ab.